AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I.Allgemeines

1. Für alle unsere Angebote, Kaufverträge und sonstige Lieferverträge einschl. Beratungen gelten die nachstehenden Bedingungen, Abweichungen von diesen Bedingungen – insbesondere die Bezugsvorschriften des Kunden – bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Letzteres trifft auch auf Auftragsannullierungen bzw. –Reduzierungen durch unsere Kunden zu. Mündliche Nebenabreden sowie durch Vertreter gemachte Zusagen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. In unserem Auftrag hergestellte Formen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Kunden anteilig berechnet werden.

II. Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Soweit zum Abschluss und zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich und im Rahmen des BDSG zulässig, werden die Daten des Kunden bei uns gespeichert und verarbeitet.

III. Lieferung, Lieferumfang und Lieferfristen

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Es gelten produktspezifische Mindestauftragswerte, die bei Auftragserteilung abzuschließen sind.

2. Wir behalten uns branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der bestellten Menge vor.

3. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung, aber keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gewinnentgang irgendwelcher Art.

4. Bei Bestellung auf Abruf gewähren wir, wenn nichts anderes vereinbart, eine Frist von 3 Monaten vom Tage der Bestellung ab gerechnet. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware entweder in Rechnung zu stellen oder die Bestellung zu streichen.

5. Falls nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager. Wie Ware reist stets auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

6. Liefertermine und –fristen gelten stets nur als annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich ohne Einschränkung als fest vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Auftragseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig.

7. Verhindern höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen – gleich, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten eingetreten – oder Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine spätere Lieferung für den Kunden nicht zumutbar, ist er ebenfalls berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten.

8. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit oder bei Lieferung – in letzterem Falle erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Tritt die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Ersatzes von Verspätungsschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig.

IV. Berechnung und Zahlungsbedingungen

1. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise und Bedingungen. Unsere Preise basieren auf den derzeitigen Kosten. Sollten sich diese Kosten ändern, behalten wir uns entsprechende Angleichung unserer Preise vor.

2. Unsere Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Zu diesen Preisen ist jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Preisberechnung erfolgt ab Lager bzw. Werk Bestwig. Der Mindestrechnungswert beträgt 60 €.

3. Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert ausgewiesen bzw. berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Alle im Zusammenhang mir dem Vertrag entstehende Kosten einschließlich Gebühren und Steuern, die bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt waren, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Unsere Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich.

6. Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich bestätigt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum minus 2 % Skonto zahlbar. Bei Begleichung unserer Rechnungen wird ein Skontoabzug nur anerkannt, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind.

7. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite berechnet.

8. Alle unsere Forderungen werden – unabhängig von der Laufzeit etwa erfüllungshalber hereingenommener Wechsel – sofort fällig, wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist oder uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden unsere Forderung gefährdet ist. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen nach Art und Umfang übliche Sicherheiten der Vorauszahlungen auszuführen.

9. Zurückhaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

10. Bei Auftragsannullierung bzw. –Reduzierung durch den Kunden werden alle bis dahin entstandenen fixen Spesen unter den gleichen Zahlungsbedingungen in Rechnung gestellt, desgleichen der entgangene Gewinn und eventuelle Schadenersatzansprüche.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt verkauft, uns zwar bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis bezahlt sind.

2. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.

3. Die Pfändung oder Sicherheitsübereignung an den unter Eigentumsvorbehalt gefährdeten Waren ist dem Kunden untersagt.

4. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand – so tritt er mit Vertragsabschluss bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns die Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

5. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden.

6. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind – auf Verlagen oder wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird – zurückzugeben.

7. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet nur der Besteller. Zu einer Nachprüfung der vorstehenden Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, sind wir nicht verpflichtet.

VI. Gewährleistung

1. Unsere technischen Beratungen und Angebote werden mit äußerster Sorgfalt ausgearbeitet unter Berücksichtigung der uns bekannten Parameter und Umstände. Alle Empfehlungen für den Einsatz unserer Produkte werden nach bestem Wissen abgegeben. Wir können jedoch wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlicher Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben, wenn wir die Eignung nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung des Produktes für die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von ihm gedachte Verwendung selbst zu überprüfen. Für die Einlagerung von ElastomorArtikeln gilt DIN 7716 (5.82). Technische Änderungen für Verbesserung des Produktes sind zulässig. Unsere Erzeugnisse werden mit größter Sorgfalt aus den besten verfügbaren Roh- und Werkstoffen und nach dem jeweils neuesten Stand der technischen Erkenntnisse hergestellt.

2. Bei Vorliegen von Mängeln – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – leisten wir Gewähr wie folgt: Reklamationen werden offensichtlicher und erkennbarer Mängel und wegen Fehlmengen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware in schriftlicher Form, spätestens jedoch binnen zwei Wochen bei uns geltend gemacht werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Woche nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nach Weiterverarbeitung und Einbau sind Reklamationen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war erst durch Weiterverarbeitung oder Einbau erkennbar. Wir übernehmen für die Güte unserer als fabrikneu gelieferten Erzeugnisse nur insoweit eine Gewähr, als wir für innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist auftretende Herstellungs- oder Materialfehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl aufkommen. Für solche Waren, die nachweislich fehlerhaft geliefert wurden, wird gegen Rückgabe der fehlerhaften Menge Ersatz frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation gestellt. Jede weitere Verbindlichkeit und etwaige Ansprüche auf Vergütung von Schäden, Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder kommen wir einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Ersatzlieferung nicht nach oder wird eine Ersatzlieferung unmöglich, steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises lehnen wir ab. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

3. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handhabung, wegen schuldhafter Verletzung der Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, typische Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

VII. Allgemeine Haftung

1. Schadenersatzansprüche jeglicher Art – auch außerhalb der Gewährleistung – gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z. B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vor, oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig.

2. Kann im Einzelfall die Haftung nicht ausgeschlossen, aber die Höhe nach beschränkt werden – auch in Fällen von Ziff. III 8 – ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, maximal jedoch auf den Verkaufspreis der Ware, aus deren Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche resultieren.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bestwig.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckprozesse – ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Bestwig. Wir können den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

3. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1.7.1974 sowie der deutschen Ausführungsgesetzt zu diesen Übereinkommen sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klausen vereinbart werden, gelten die Incoterms 1953 in ihrer jeweils neuesten Fassung.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.